Satzung

 

 

 

Satzung

des Schulfördervereins der Sekundarschule Droyßig e. V.

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Schulförderverein der Sekundarschule Droyßig e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Droyßig.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2    Zweck des Vereins


Der Verein fördert ideell und materiell die Einrichtungen, Veranstaltungen und Publikationen der Sekundarschule Droyßig, ihre Bildungs- und Erziehungsarbeit, überhaupt alles, was unter pädagogischen Gesichtspunkten den Schülern zum Nutzen gereicht.

 

Er macht sich insbesondere zur Aufgabe:

 

a)    die sozialen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu fördern,

b)    die Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler zu fördern,

c)    die Projekte und Arbeitsgemeinschaften für Schülerinnen und Schüler an der Schule zu bereichern und zu

            unterstützen,

d)    Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen,

e)    die Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern im regionalen Umfeld zu vernetzen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

 

Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Insbesondere darf weder ein Mitglied Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten, noch jemand durch vereinszweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

 

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

 

Zu Ehrenmitgliedern und zum Ehrenvorsitzenden können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

 

 

 

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch:

       

a) Austritt

b) Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit

c) Ausschluss aus dem Verein

 

Der Austritt ist schriftlich mit Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erklären.

Ausschlussgründe sind:              

 

a) die nachhaltige Verletzung der Pflichten eines Vereinsmitgliedes                                    

b) die erhebliche Gefährdung des Ansehens des Vereins oder der Erfüllung seines Zweckes

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Geschieht dies, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Ausgeschlossenen bis zur endgültigen Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 5    Mitgliedsbeiträge


Der Verein erhebt von allen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge können als Mindestbeiträge und unterschiedlich für natürliche und juristische Personen festgesetzt werden. Einzelne Mitglieder oder bestimmte Gruppen von solchen können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt werden.

 

Die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 6    Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 7    Der Vorstand


In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

 

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand haftet nur und ausschließlich mit dem Vermögen des Vereins.

 

 

 

§ 8    Die Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

 

a)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b)    Einberufung der Mitgliederversammlung

c)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d)    Erstellung eines Jahresberichtes

e)    Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr

f)     Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der      Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

 

 

 

§ 9    Amtsdauer des Vorstandes


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund gewählte Vorstandsmitglieder abberufen.

 

Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so beruft der Vorstand für die restliche Wahlzeit einen Nachfolger aus der Mitgliedschaft des Vereins.

 

 

 

§ 10  Beschlussfassung des Vorstandes


(1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die schriftlich und fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

 

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

 

(3)  Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten, vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben und aufzubewahren.

Die Niederschrift soll enthalten:          

- Ort und Zeit der Vorstandssitzung

- Namen der Teilnehmer

 - Abstimmungsgegenstand und –ergebnis

 

 

 

§ 11  Die Kassenprüfer


(1)  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

 

(2)  Die Kassenprüfer überwachen die Kassenführung des Vorstandes. Sie prüfen die Jahresabschlüsse. In der Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Tätigkeit.

 

(3)  Die Kassenprüfer dürfen, um Schaden von dem Verein abzuwenden, vom Vorsitzenden die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Kommt der Vorsitzende diesem Verlangen innerhalb Monatsfrist nicht nach, so haben die Kassenprüfer die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.

 



§ 12  Mitgliederversammlung, ihre Einberufung und Beschlussfassung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes

b) die Wahl der Kassenprüfer

c) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Die Einladung obliegt dem Vorsitzenden. Sie muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung übermittelt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende. Er hat das Hausrecht. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Wortlaut wiedergeben muss.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden. Die gefassten Beschlüsse werden beurkundet durch den Vorsitzenden, im Falle der Abwesenheit durch seinen Stellvertreter, und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes.

 

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit der Stimmen von drei Viertel der Anwesenden, mindestens der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes:

 

Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

 

 

§ 13  Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereins oder von drei Vorstandsmit-gliedern ist binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

 

 

§ 14  Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ober Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks lt. Satzung fällt das Vermögen des Vereins an den Burgenlandkreis, der es ausschließlich für die Sekundarschule Droyßig, im Falle deren Auflösung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.

 

 

 

§ 15  Allgemeine Bestimmungen


(1)  Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto

 

Nr.:     __________________________________________________________

 

BLZ:    __________________________________________________________

 

Bankverbindung:    ________________________________________________

 

angelegt.

 

(2)  Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.11.2018 in Droyßig errichtet. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder:

 

Vorname

Familienname

Eigenhändige Unterschrift

Ines

Blumhagen

 

Ute

Brieger

 

Ina

Linnemann

 

Ines

Kapahnke

 

Michael

Pierags

 

Kathrin

Girke

 

Silke

Stuke

 

Steffi

Voigt

 

 

 

 

Droyßig, den __________________________

 

 

Der Verein wurde am __________________ unter der Nummer _________________

In das Vereinsregister des Amtsgerichtes Zeitz eingetragen.




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