Schulordnung

 

 

3.3.             Schulordnung

 

1.           Schüler und Schule

 

1.1.        Der Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und alle sonstigen für verbindlich erklärten   

              Schulveranstaltungen zu besuchen.  Er hat mitzuarbeiten, eigene Leistungen zu erbringen 

              und so die Möglichkeit zu deren Beurteilung zu schaffen.

1.2.        Ist ein Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten 

              Schulveranstaltungen teilzunehmen, so haben die Erziehungs- und Sorgeberechtigten die 

              Schule unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

1.3.        Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten

              schulischen Veranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag der Erziehungs- und 

              Sorgeberechtigten aus wichtigem Grund erfolgen.

1.4.        Der Schüler hat das Recht auf Beratung und Unterstützung durch die Schule,

              insbesondere in Fragen der Schullaufbahn und Berufswahl.

1.5.        Die Schule hat den Schüler über allgemeine Regelungen von grundsätzlicher

              Bedeutung, die ihn betreffen, zu informieren.

1.6.        Der Schüler kann für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.

1.7.        Der Schüler unterliegt während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, 

              während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer 

              angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der 

              Schule.  Die Schüler sind an die Weisungen, der mit der Aufsicht betrauten Personen 

              gebunden.  Während der Schulzeit dürfen Schüler das Schulgelände in Freistunden und nur 

              bei Vorlage einer Erlaubnis der Erziehungs- und Sorgeberechtigen verlassen.

1.8.        Fühlt sich ein Schüler von einem Lehrer ungerecht behandelt, so soll er zunächst das klärende 

              Gespräch mit diesem suchen.  Er kann sein Anliegen auch mit einem anderen Lehrer oder 

              dem Schulleiter besprechen.

1.9.        Der Schüler ist verpflichtet, schulische Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Er ist für die 

              Sauberkeit der Schulgebäude und des Schulgeländes mitverantwortlich.  Er haftet gegenüber 

              dem Schulträger für Schäden am Schulvermögen nach Maßgabe der gesetzlichen 

              Bestimmungen und ist grundsätzlich zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens 

              verpflichtet.  Für die Ordnung und Sicherheit im Schulobjekt hat insbesondere der Schülerrat

              Mitverantwortung zu übernehmen!

1.10.      Schüler haben das Recht, im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für 

              Sachsen-Anhalt garantierten Meinungs- und Pressefreiheit eine Schülerzeitung

              herauszugeben.  Schülerzeitungen dürfen auf dem Schulgrundstück angeboten werden. Sie 

              unterliegen den presserechtlichen und sonstigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

1.11.      Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen ist den Schülern auf dem 

              Schulgelände aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen untersagt.

 

2. Eltern und Schule

 

2.1.        Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu    

              vertrauensvoller Zusammenarbeit, zu gegenseitiger Information und zu Offenheit im 

              Umgang miteinander.

2.2.        Die Schule unterrichtet die Eltern über wichtige, sie betreffende Angelegenheiten.

2.3.        Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen, insbesondere im

              Zusammenhang mit der Wahl der Schullaufbahn eines Schülers.  Die Schule unterrichtet die 

              Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige 

              wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge. Die Eltern haben Anspruch auf 

              Unterrichtung über die Bewertungsmaßstäbe und auf Auskunft über den Leistungsstand.  Sie

              haben Anspruch auf Einsichtnahme in die ihr Kind betreffenden Unterlagen.

2.4.        Die Eltern sollen die Schule unterrichten, wenn besondere Umstände die schulische 

              Entwicklung des Schülers beeinträchtigen.

2.5.        Die Kenntnisnahme aller schriftlichen Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Kurzarbeiten 

              etc.) sowie schriftlicher Mitteilungen der Schule sollen die Eltern schriftlich bestätigen.

2.6.        Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, nach Absprache mit der Schulleiterin oder

              dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Unterricht zu

              hospitieren. Der Unterrichtsablauf darf dadurch nicht gestört werden.

2.7.        Zur weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule wird zweimal 

              im Schuljahr zu Elternsprechtagen eingeladen. Die Eltern haben die Entscheidung, mit

              welchem Lehrer sie sprechen möchten. Die Termine werden durch die Schule vorgegeben, 

              individuelle Absprachen sind auch möglich.

2.8.        Die Gesamtkonferenz aus gewählten Schüler- , Eltern- und Lehrer- Vertretern tritt 

              mindestens zweimal im Schuljahr zusammen. Hier wird regelmäßig Bericht erstattet über die

              Erarbeitung und Umsetzung des Schulprogramms. Die Fortschreibung wird vorgestellt, 

              diskutiert und beschlossen.

 

3. Besondere Bestimmungen

 

3.1.        Der Lehrer erzieht und unterrichtet in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Er

              ist dabei an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an Beschlüsse der Konferenzen

              gebunden.

3.2.        Die Schule darf nicht untätig bleiben, wenn ihre Ordnung gestört und dadurch die Erfüllung 

              ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages gefährdet wird. Gegenüber Schülern, die die ihnen

              obliegenden Verhaltenspflichten verletzen oder einen geordneten Ablauf des Schulbetriebes

              beeinträchtigen, können geeignete Erziehungsmittel eingesetzt bzw. Ordnungsmaßnahmen

              ausgesprochen werden.

3.3.        An Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in 

              besonderen Fällen mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Über Schulveranstaltungen 

              außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu 

              unterrichten.

3.4.        Für die Verteilung, Bekanntmachung und den Aushang von Flugblättern und 

              Werbematerialien sowie sonstigen Druckschriften und Mitteilungen in der Schule ist die 

              Genehmigung des Schulleiters erforderlich.

3.5.        Regelungen für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den 

              Fachunterrichtsräumen werden in der Fachraumordnung des entsprechenden Kabinetts 

              festgelegt.

3.6.        Bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen von Schülern ist nach den gesetzlichen 

              Bestimmungen zu handeln.

 

 

 




Datenschutzerklärung