Schulordnung
3.3. Schulordnung
1. Schüler und Schule
1.1. Der Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und alle sonstigen für verbindlich erklärten
Schulveranstaltungen zu besuchen. Er hat mitzuarbeiten, eigene Leistungen zu erbringen
und so die Möglichkeit zu deren Beurteilung zu schaffen.
1.2. Ist ein Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten
Schulveranstaltungen teilzunehmen, so haben die Erziehungs- und Sorgeberechtigten die
Schule unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
1.3. Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten
schulischen Veranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag der Erziehungs- und
Sorgeberechtigten aus wichtigem Grund erfolgen.
1.4. Der Schüler hat das Recht auf Beratung und Unterstützung durch die Schule,
insbesondere in Fragen der Schullaufbahn und Berufswahl.
1.5. Die Schule hat den Schüler über allgemeine Regelungen von grundsätzlicher
Bedeutung, die ihn betreffen, zu informieren.
1.6. Der Schüler kann für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.
1.7. Der Schüler unterliegt während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden,
während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer
angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der
Schule. Die Schüler sind an die Weisungen, der mit der Aufsicht betrauten Personen
gebunden. Während der Schulzeit dürfen Schüler das Schulgelände in Freistunden und nur
bei Vorlage einer Erlaubnis der Erziehungs- und Sorgeberechtigen verlassen.
1.8. Fühlt sich ein Schüler von einem Lehrer ungerecht behandelt, so soll er zunächst das klärende
Gespräch mit diesem suchen. Er kann sein Anliegen auch mit einem anderen Lehrer oder
dem Schulleiter besprechen.
1.9. Der Schüler ist verpflichtet, schulische Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Er ist für die
Sauberkeit der Schulgebäude und des Schulgeländes mitverantwortlich. Er haftet gegenüber
dem Schulträger für Schäden am Schulvermögen nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen und ist grundsätzlich zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens
verpflichtet. Für die Ordnung und Sicherheit im Schulobjekt hat insbesondere der Schülerrat
Mitverantwortung zu übernehmen!
1.10. Schüler haben das Recht, im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für
Sachsen-Anhalt garantierten Meinungs- und Pressefreiheit eine Schülerzeitung
herauszugeben. Schülerzeitungen dürfen auf dem Schulgrundstück angeboten werden. Sie
unterliegen den presserechtlichen und sonstigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
1.11. Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen ist den Schülern auf dem
Schulgelände aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen untersagt.
2. Eltern und Schule
2.1. Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu
vertrauensvoller Zusammenarbeit, zu gegenseitiger Information und zu Offenheit im
Umgang miteinander.
2.2. Die Schule unterrichtet die Eltern über wichtige, sie betreffende Angelegenheiten.
2.3. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Wahl der Schullaufbahn eines Schülers. Die Schule unterrichtet die
Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige
wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge. Die Eltern haben Anspruch auf
Unterrichtung über die Bewertungsmaßstäbe und auf Auskunft über den Leistungsstand. Sie
haben Anspruch auf Einsichtnahme in die ihr Kind betreffenden Unterlagen.
2.4. Die Eltern sollen die Schule unterrichten, wenn besondere Umstände die schulische
Entwicklung des Schülers beeinträchtigen.
2.5. Die Kenntnisnahme aller schriftlichen Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Kurzarbeiten
etc.) sowie schriftlicher Mitteilungen der Schule sollen die Eltern schriftlich bestätigen.
2.6. Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, nach Absprache mit der Schulleiterin oder
dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Unterricht zu
hospitieren. Der Unterrichtsablauf darf dadurch nicht gestört werden.
2.7. Zur weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule wird zweimal
im Schuljahr zu Elternsprechtagen eingeladen. Die Eltern haben die Entscheidung, mit
welchem Lehrer sie sprechen möchten. Die Termine werden durch die Schule vorgegeben,
individuelle Absprachen sind auch möglich.
2.8. Die Gesamtkonferenz aus gewählten Schüler- , Eltern- und Lehrer- Vertretern tritt
mindestens zweimal im Schuljahr zusammen. Hier wird regelmäßig Bericht erstattet über die
Erarbeitung und Umsetzung des Schulprogramms. Die Fortschreibung wird vorgestellt,
diskutiert und beschlossen.
3. Besondere Bestimmungen
3.1. Der Lehrer erzieht und unterrichtet in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Er
ist dabei an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an Beschlüsse der Konferenzen
gebunden.
3.2. Die Schule darf nicht untätig bleiben, wenn ihre Ordnung gestört und dadurch die Erfüllung
ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages gefährdet wird. Gegenüber Schülern, die die ihnen
obliegenden Verhaltenspflichten verletzen oder einen geordneten Ablauf des Schulbetriebes
beeinträchtigen, können geeignete Erziehungsmittel eingesetzt bzw. Ordnungsmaßnahmen
ausgesprochen werden.
3.3. An Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in
besonderen Fällen mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Über Schulveranstaltungen
außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu
unterrichten.
3.4. Für die Verteilung, Bekanntmachung und den Aushang von Flugblättern und
Werbematerialien sowie sonstigen Druckschriften und Mitteilungen in der Schule ist die
Genehmigung des Schulleiters erforderlich.
3.5. Regelungen für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den
Fachunterrichtsräumen werden in der Fachraumordnung des entsprechenden Kabinetts
festgelegt.
3.6. Bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen von Schülern ist nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu handeln.